Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines:

Die Firma Gastro Immobilien Hadlich GmbH (in der Folge „Immobilien Hadlich“ genannt) ist ausschließlich aufgrund der im Nachstehenden angeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen tätig, es sei denn, diese werden ausdrücklich schriftlich abbedungen. Für den Fall, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Immobilien Hadlich mit allfälligen allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Kunden im Widerspruch stehen, gehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Immobilien Hadlich jener des Kunden vor. Unsere Exposés und Unterlagen dürfen keinesfalls an Dritte weitergegeben werden, weiters dürfen diese vor Gericht nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung unsererseits verwendet werden.

Vermittlungshonorar:

  1. Der Anspruch auf Vermittlungsvergütung für die Immobilien Hadlich entsteht, wenn über Vermittlungen (Namhaftmachung) von Immobilien Hadlich ein Rechtsgeschäft (z.B.: Kauf, Miete, Pacht, Tausch) zu Stande kommt.
  2. Der Anspruch auf Vermittlungsvergütung entsteht auch dann, wenn ein anderes als das vereinbarte Rechtsgeschäft (z.B.: Miete statt Kauf, Leasing statt Kauf, etc.) abgeschlossen wird oder durch die von Immobilien Hadlich vermittelten Vertragspartner eine andere als die in der Vermittlungsvereinbarung vorgesehen Liegenschaft zum Vertragsgegenstand gemacht wird.
  3. Der volle Provisionsanspruch entsteht auch, wenn und sobald ein erster Vertrag in zeitlichem und wirtschaftlichen Zusammenhang (innerhalb von 3 Jahren) durch einen oder mehrere Verträge erweitert oder ergänzt wird. Ebenfalls ist die Provision fällig, wenn ein Rechtsgeschäft zustande kommt, welches durch einen Vertragspartner der Immobilien Hadlich vermittelt wurde.
  4. Die Vermittlungsvergütung ist binnen 7 Tagen nach Rechnungslegung fällig und auf das Konto der Immobilien Hadlich zu entrichten.
  5. Die zwischen der Firma Immobilien Hadlich und dem / den Anbotsteller(n) bzw. dem Anbotnehmer(m) vereinbarte Vermittlungsvergütung ist bereits mit beiderseitiger Unterfertigung eines Kauf-, Miet-, Pachtanbotes zur Zahlung fällig. Für den Fall, dass die Vermittlungsvergütung nicht binnen 7 Tagen nach Fälligkeit auf das Konto der Firma Immobilien Hadlich überwiesen wird, ist einen allenfalls bestehende Sonder-provisionsvereinbarung gegenstandslos und ist die Firma Immobilien Hadlich berechtigt, die gesetzlichen Höchstvergütung It. der Immobilienmaklerverordnung in Rechnung zu stellen. Sollte die Provision erst bei Unterfertigung des Kaufvertrages in Rechnung gestellt werden, verpflichten sich beide Parteien, auf Verlangen von Immobilien Hadlich, die Rechnungen über das errichtete Treuhandkonto zur Zahlung zu bringen.
  6. Mehrere Anbotsteller / Anbotnehmer haften für die Vermittlungsvergütung zu ungeteilter Hand.
  7. Wenn der Vermittlungsvertrag dadurch vereitelt wird, dass der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, sowie bei unberechtigter Abstandnahme oder Rücktritt eines Kunden vom Vertrag ist die Immobilien Hadlich berechtigt die Höchstprovision, gem. der Immobilienmaklerverordnung in Rechnung stellen, wobei der vertragsbrüchige Kunde aus dem Titel des Schadenersatzes auch für die vom jeweils anderen Kunden zu leistende Höchstprovision aufzukommen hat.
  8. Die Weitergabe von Informationen über- wenn auch nur mittelbare - Angebote von Immobilien der Immobilien Hadlich an Dritte ist unzulässig. Führt eine Weitergabe solcher Informationen zum Abschluß eines Rechtsgeschäftes, so ist die vereinbarte Vermittlungsvergütung zu entrichten. Gleiches gilt auch sofern der Dritte ein gesetzliches oder vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausübt. Der Kunde haftet für die vereinbarte Vermittlungsvergütung, sofern der Dritte die Bezahlung der Vermittlungsvergütung verweigert.
  9. Käufer und Verkäufer haben die vereinbarte Vermittlungsvergütung an Immobilien Hadlich auch dann zu entrichten, wenn anstelle eines klassischen Liegenschaftsverkaufes ein „Unternehmenskauf“ getätigt wird. (Im gewerblichen Bereich z.B. durch Übernahme einer GmbH)

Höhe des Honorars:

  1. Die Höhe eines vereinbarten Vermittlungshonorars ist schriftlich festzuhalten: Die Bemessungsgrundlage stellt dabei immer der tatsächlich vermittelte (erzielte) Kauf-, Miet-, Pachtpreis dar, samt allfälliger Betriebskosten.
  2. Immobilien Hadlich ist berechtigt, Vermittlungsvergütungen mit beiden Vertragspartnern eines Rechtsgeschäftes zu vereinbaren. Immobilien Hadlich kann kraft bestehenden Geschäftsgebrauchs als Doppelmakler tätig sein und ist als solcher tätig.
  3. Mangels gegenteiliger Vereinbarung gelten die nach dem Maklergesetz bzw. der Immobilienmaklerverordnung vorgesehen Höchstprovisionen als vereinbart, dies gilt auch für die im Vermittlungsvertrag nicht explizit angeführten Rechtsgeschäfte.
  4. Von Immobilien Hadlich angeführte Beträge verstehen sich im Zweifel stets als Nettobeträge.
  5. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen der Immobilien Hadlich mit eigenen Forderungen aufzurechnen, außer diese wurde von Immobilie Hadlich schriftlich anerkannt oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt.
  6. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen der Immobilien Hadlich mit eigenen Forderungen aufzurechnen, außer diese wurde von Immobilie Hadlich schriftlich anerkannt oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt.
  7. Im Falle des Säumnisses des Kunden mit Zahlungen ist die Immobilie Hadlich berechtigt, die Mahnung dieser Forderung durch eine Rechtsanwaltskanzlei vornehmen zu lassen und verpflichtet sich der Kunde die daraus resultierenden Kosten einer anwaltlichen Intervention zu übernehmen.

Pflichten des Kunden:

  1. Der Kunde ist verpflichtet seine Mitwirkung zur Erreichung des Vertragszweckes im erforderlichen Umfang zu gewährleisten und kurzfristig Besichtigungsmöglichkeit des Vertragsgegenstands gegen Voranmeldung, welche spätestens 24 Stunden vor dem Besichtigungstermin erfolgen soll, Sorgen tragen.
  2. Soweit dem Kunden eine von Immobilien Hadlich bekanntgegebene Geschäftsgelegenheit bereits bekannt ist, verpflichtet sich der Kunde, dies der Immobilien Hadlich unverzüglich schriftlich und mit Zugangsnachweis bekannt zu geben, andernfalls von einer Vermittlung durch die Gastro Immobilie Hadlich auszugehen ist.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, an Immobilien Hadlich unverzüglich bekanntzugeben, wenn die Vermittlung, aus welchem Grund auch immer, hinfällig ist, andernfalls er - unabhängig von der allenfalls den noch zu entrichtenden Provision - auch die durch die verspätete Meldung anfallenden frustrierten Kosten der Immobilien Hadlich zu tragen hat.
  4. Die Immobilien Hadlich ist auf die Vermittlung von Gewerbeimmobilien spezialisiert und geht daher bei einer Vermittlung davon aus, dass diese zu gewerblichen Zwecken erfolgt. Ein Kunde, auf den dies nicht zutrifft, ist verpflichtet, dies der Immobilien Hadlich bei der erster Gelegenheit schriftlich mitzuteilen.

Aufklärung über Rücktrittsrechte:

  1. Der Kunde erklärt von Immobilien Hadlich über die gesetzlich vorgesehenen Rücktrittsrechte nach den § 3,3a und 30 a KSchG aufgeklärt worden zu sein und ein Formular mit dem Gesetzestext dieser Normen erhalten zu haben.
  2. Festgehalten wird, dass diese Rücktrittsrechte nur Verbrauchern im Sinne des §1KSchG zusteht.

Haftung:

  1. Alle Angaben der Immobilien Hadlich in den Verkaufsunterlagen, der Korrespondenz u.ä. erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, im Regelfall aber ausschließlich aufgrund der Angaben der Vertragspartner von Gastro Immobilie Hadlich. Für die Richtigkeit solcher Angaben, die auf die Informationen der über ein Objekt Verfügungsberechtigten beruhen, wird daher keine Haftung übernommen.
  2. Die Haftung der Immobilien Hadlich wird im Übrigen auf jene Fälle eingeschränkt, in denen diese einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
  3. Die Haftung der Immobilien Hadlich für mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Schlußbestimmungen:

  1. Soweit die Geschäftsbedingungen eine ausdrückliche Regelung im Einzelfall nicht vorsehen, gelten die Bestimmungen des Maklergesetztes und der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler.
  2. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt.
  3. Als Gerichtsstand und Erfüllungsort gilt Zell am See als vereinbart.
  4. Es gilt die Anwendbarkeit österreichischen Recht als vereinbart.
  5. Für allfällige Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern im Sinne des KSchG gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.
  6. Ergänzungen und Abänderungen von Verträgen bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für das Abgehen von diesen Formerfordernis.